Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Webseite von Frau Anke Hieronymus (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), geschäftlich handelnd unter Hiero Immobilien, geschäftsansässig Gökerstr. 126, 26384 Wilhelmshaven, Tel.: +49 (0) 17 7 / 316 54 37, E-Mail: info@hiero-immobilien.de mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Sie gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  1. Änderungen der AGB

(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

(2) Die vom Auftragnehmer angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

(3) Das Schweigen des Auftraggebers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

  1. a) das Änderungsangebot des Auftragnehmers erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB
  • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
  • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und
  1. b) der Auftraggeber das Änderungsangebot des Auftragnehmers nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung

  • bei Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Änderung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen oder
  • bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von Entgelten betreffen, die der Auftraggeber typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt oder
  • bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
  • bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet sind, oder
  • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
  • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten des Auftragnehmers verschieben würden.

In diesen Fällen wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

(5) Macht der Auftragnehmer von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Auftraggeber den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

 

  1. Vertragsgegenstand

Die Tätigkeit umfasst die Vermittlung zum Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken, Häusern, Wohnungen, Gewerbeimmobilien und sonstigen Immobilien. Zwischenverkauf, eine Zwischenvermietung bzw. -verpachtung bleiben vorbehalten.

 

  1. Vertragsschluss

(1) Allein durch eine Anfrage an den Auftragnehmer (per E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer das Angebot für diesen Vertrag annimmt. Der Auftragnehmer nimmt das Vertragsangebot an, indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.

(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.

(3) Durch den Auftragnehmer unterbreitete Angebote sind freibleibend und nur für den Empfänger bestimmt und dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Firmen dürfen Angebote und Mitteilungen nur für sich und firmeneigene Mitarbeiter verwenden. Die Bekanntgabe an Mitarbeiter darf allerdings nur mit der Verpflichtung erfolgen, dass auf diese Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und dass die Angebote provisionspflichtig sind. Auf die Vertraulichkeit muss besonders aufmerksam gemacht werden. Bei Nichtbeachtung kann Schadenersatz in Höhe der ortsüblichen Provision verlangt werden, auch wenn ein Vertrag ohne Mitwirkung des Auftragnehmers über das betreffende Objekt abgeschlossen wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auskunft über Namen und Anschrift der Mitarbeiter zu verlangen, die von der jeweiligen Firma die Angebote erhalten haben.

(5) Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich. Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

 

  1. Eigentümerangaben und Unterlagen zum Objekt

(1) Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die dem Auftragnehmer erteilt wurden. Der Auftragnehmer ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten.

(2) Der Auftragnehmer prüft die Objektinformationen, die er durch den Auftraggeber oder von einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten erhält, nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit und haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Gesetzlich erforderliche Angaben, insbesondere Angaben gemäß der aktuellen EnEV, fordert der Auftragnehmer beim Auftraggeber grundsätzlich an.

(3) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass optimierte Grundrisse nicht zwingend maßstabsgetreu sind. Die eingezeichneten Einrichtungsgegenstände dienen teilweise nur der Visualisierung. Verbindliche Angaben sind immer und ausschließlich den genehmigten Originalzeichnungen, Plänen oder Baubeschreibungen zu entnehmen.

  1. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten.

(2) Der Auftragnehmer darf soweit keine Interessenkollision vorliegt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig werden, er wird diese Doppeltätigkeit den Parteien jedoch anzeigen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich tätig zu werden und den Auftrag sorgfältig, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich bietenden Abschlusschancen auszuführen. Diesbezüglich wird der Auftragnehmer regelmäßig Vertriebsaktivitäten (Aushänge, Einstellung des Objekts in das Internet etc.) entfalten, um die Vermittlung zu fördern.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Vermarktungsbemühungen und Vermarktungschancen schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Er wird dem Auftraggeber von allen Umständen unverzüglich Kenntnis geben, die für dessen Vermittlungsentscheidung von Bedeutung sein können. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung darüber, ob die geforderten Vermittlungsbedingungen oder die Gebote der potentiellen Interessenten jeweils einschließlich des Preises als angemessen anzusehen sind. Sonstige besondere Nachforschungen muss der Auftragnehmer nur anstellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftragnehmerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hinsichtlich der im Rahmen dieses Auftragnehmerauftrags erlangten Kenntnisse über das Vermittlungsobjekt und den Auftraggeber Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Der Auftragnehmer führt keine steuerliche und / oder rechtliche Beratung durch. Aussagen zu steuerlichen und / oder rechtlichen Themen stellen ausschließlich unverbindliche Hinweise dar.

 

  1. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrags keinen anderen Makler zur Erreichung des unter Punkt 3 genannten Ziels des Vertrags zu beauftragen. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, eventuell weiteren tätigen Maklern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, Eigengeschäfte zu tätigen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verkaufsbemühungen des Auftragnehmers zu unterstützen, insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei ihm vorhandenen, den Verkauf unterstützenden Informationen und Unterlagen. Er ermächtigt den Auftragnehmer, diese Informationen und Unterlagen einschließlich von Fotos und Ansichten vom Verkaufsobjekt gegenüber Kaufinteressenten sowie für die Werbung zu verwenden.

(3) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über alle maßgeblichen Umstände und Entwicklungen hinsichtlich des Vermittlungsobjekts, insbesondere über anderweitige Veräußerung, Verfügungen, Vermietung oder Verpachtung sowie die Aufgabe der Vermittlungsabsicht.

(4) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Einkunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen wie bestehende Mietverträge oder – falls vorhanden – einen Energiepass, dem Auftragnehmer für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Auftragnehmer und dessen Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

(5) Weist der Auftragnehmer einen Interessenten nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, ist dieser verpflichtet, den Nachweis des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform zurückzuweisen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrags beim Auftragnehmer rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Auftragnehmer nicht entgegenhalten, er habe von der Auftragnehmertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Auftragnehmervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vom Zustandekommen eines Vertrags unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln.

(9) Wird die Chance des Auftragnehmers, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrags zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(10) Nach dem Gesetz ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.

 

  1. Besichtigungen und Besprechungen

Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass Besichtigungen und Besprechungen vorher mit dem Auftragnehmer abgesprochen sein müssen. Termine finden nur in Anwesenheit des Auftragnehmers statt.

 

  1. Mitteilungspflicht

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Auftragnehmers, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.

(2) Wird dem Auftragnehmer ein gebührenpflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist für die Zahlung der Provision erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Auftragnehmer Kenntnis von dem Abschluss erhalten hat. Diese Regelung hat auch dann Gültigkeit, wenn der Auftraggeber irrtümlich den Abschluss für nicht provisionspflichtig gehalten hat.

 

  1. Provisionsanspruch

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich bei einem Vertragsabschluss, an den Auftragnehmer eine Provision nach dem Vertragswert zu bezahlen. Vertragswert ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-) Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert zählen die von dem jeweiligen Erwerber zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten und/oder der Betrag einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer. Für Wohnungssuchende im Sinne des § 2 Abs. 1 a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) wird auch bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision nicht fällig, es sei denn, der Auftragnehmer holt ausschließlich wegen eines Maklervertrages mit dem Wohnungssuchenden, der mindestens in Textform abgeschlossen wurde, vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (Bestellerprinzip).

(2) Die geschuldete Provisionshöhe im Fall des Abschlusses eines Hauptvertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. Maklervertrag. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Auftragnehmer ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Auftragnehmer bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Auftragnehmers zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichen sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem unter Punkt 3 und in dem Erfassungsbogen genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.

(4) Die Provision ist mit dem Abschluss des vollwirksamen Vertrags, mit dem vom Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner bei Rechnungsstellung fällig. Die Provision versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung dieses Makler-Alleinauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.

(5) Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Miete statt Kauf oder Pacht statt Kauf oder Miete statt Pacht. Die Provisionsrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot festgelegten Provision. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Rechnung, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, gemäß den Angaben zu Höhe der Provision.

(6) Bei Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch den Auftragnehmer der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.

(7) Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.

(8) Die Provision ist auch zu zahlen, wenn einem Anderen, als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes eines Vertragspartners aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

(9) Der Provisionsanspruch ist auch dann noch rechtsgültig, wenn und unmittelbar durch den Nachweis des Auftragnehmers oder durch deren Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der Vertragsabschluss nach Ablauf des Auftrages erfolgt.

(10) Kommt ein Vertrag über ein anderes dem Auftraggeber gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.

 

  1. Aufwendungsersatz

(1) In den Fällen, in denen der Auftragnehmer den Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, kann er den Ersatz seines Aufwands verlangen.

(2) Zum Aufwand des Auftragnehmers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Auftragnehmers sowie seine eigene Arbeitszeit.

(3) Fahrten des Auftragnehmers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit … EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von … EUR pro Monat bestimmt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind.

Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 10 % der erwarteten Provisionshöhe begrenzt, die dem Auftragnehmer entgangen ist.

 

  1. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

(2) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nachbesonderer Vereinbarung.

(3) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 2 und 3 BGB kommt der Auftraggeber in bestimmten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug, etwa wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB), der Auftraggeber die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder wenn der Auftraggeber einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnet der Auftragnehmer Mahngebühren und Verzugszinse in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass der Auftraggeber sich nach Fristablauf in Verzug befinden und er die Forderung in einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen, an ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt übergeben kann. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

  1. Abtretungs- und Verpfändungsverbot, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

(2) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstrittig sind.

(3) Rechnungsforderungen können vom Auftragnehmer an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen an den Dritten übermitteln.

 

  1. Laufzeit und Kündigung

(1) Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 6. vollen Kalendermonats. Er endet spätestens nach 9 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die Interessenwahrnehmung für den Auftraggeber trotz Abmahnung wesentlich vernachlässigt oder der Auftraggeber trotz Abmahnung die Alleinauftragsbindung verletzt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.

 

  1. Haftung auf Schadenersatz

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 

17. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

 

  1. Benachrichtigungen, Adressänderung und Firmenwechsel

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich über Änderungen seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird. Bei der vom Auftraggeber angegebene Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Wechselt bei einem Unternehmen der Inhaber oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder erfolgt eine Änderung der Rechtsform so gilt dies als Überlassung an Dritte. Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

 

19. Personenmehrheiten

Tatsachen, die für einen Auftraggeber bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen den Auftraggeber einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für den anderen Auftraggeber die gleiche Wirkung. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Auftragnehmers ist es ausreichend, wenn sie gegenüber einem der Auftraggeber abgegeben wird.

 

  1. Datenschutz

Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Auftragnehmer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Datenschutzinformationen ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftrag­nehmers vereinbart.

(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

  1. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Alternative Streitbeilegung:

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter https://ec.europa.eu/odr. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Diese AGB wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann.